Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 17 Höhe der Geldbuße
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-1 (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-2 (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-3 (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-4 (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Wird zitiert von 382 Entscheidungen zu § 17 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.06.1999 – I R 100/97Einkommensteuer: Betriebsausgabenabzug für den durch eine Kartellgeldbuße abgeschöpften Mehrerlös Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- FG Niedersachsen, 27.04.2006 – 10 K 65/01Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2023 – 3 ORbs 8/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.10.2018 – 6 Kart 6/17 (OWi)
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – KRB 22/26 · Aluminiumschmieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – OVG 90 H 5/25
- VG Gießen, 08.01.2026 – 10 L 7130/25.GIZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.