Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 17 Höhe der Geldbuße
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 353
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22
- OLG Düsseldorf, 15.04.2013 – VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
- FG Niedersachsen, 27.04.2006 – 10 K 65/01Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2023 – 3 ORbs 8/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.10.2018 – 6 Kart 6/17 (OWi)
- FG Münster, 12.12.2025 – 4 K 1530/21 F
Zuletzt entschieden
- VG Gießen, 08.01.2026 – 10 L 7130/25.GIZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.12.2025 – 1 ORbs 210/25
- VG Gießen, 15.12.2025 – 10 L 6721/25.GI
353 Entscheidungen zu § 17 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-1 (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-2 (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-3 (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/17#abs-4 (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.